Vermeidung der Ersatzfreiheitsstrafe
Die Vollstreckung der EFS kann durch Zahlung der Geldstrafe abgewendet werden. Da der Personenkreis, der von EFS bedroht ist, überwiegend in prekären Lebensverhältnissen lebt und Schwierigkeiten hat, Ratenvereinbarungen einzuhalten, gibt es mittlerweile bundesweit zahlreiche Projekte („Geldverwaltung statt Ersatzfreiheitsstrafe“), die die Betroffenen in dieser Situation unterstützen. Diese unterstützen sowohl bei der Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft und dem Jobcenter als auch bei der Planung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben, damit die Ratenvereinbarungen eingehalten werden können.
Eine weitere Möglichkeit ist die Leistung freier gemeinnütziger Arbeit (Art. 293 EGStGB). Die freie Arbeit muss bei der Staatsanwaltschaft unter Nachweis der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe beantragt und von dieser bewilligt werden. Die Tagessätze werden dann durch unentgeltliche gemeinnützige Arbeit von 4 bis 6 Stunden täglich abgegolten. Diese Form der Tilgung ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Auch hier gibt es Projekte der Straffälligenhilfe, die die Betroffenen bei der Ableistung der Arbeit in vielfältiger Weise unterstützen („Schwitzen statt Sitzen“). Freie Arbeit ist mittlerweile auch überwiegend nach Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe in der JVA selbst möglich („day-by-day-Prinzip“).
Auf der Seite „Wo finde ich Hilfe?“ können Sie bundesweit nach Einrichtungen und Angeboten unter dem Stichwort „Haftvermeidung“ suchen.
Neben diesen bestehenden Möglichkeiten werden weitere gesetzliche Änderungen gefordert. Der Gesetzgeber hat die Ersatzfreiheitsstrafe zuletzt im Jahr 2023 reformiert und den Umrechnungsmodus dahingehend geändert, dass sich die Haftdauer halbiert. Es werden jedoch weitergehende Änderungen gefordert, wie z.B. die Beschränkung der Ersatzfreiheitsstrafe auf Fälle der vorsätzlichen Zahlungsverweigerung. Es wird auch vorgeschlagen, ganz auf EFS zu verzichten.