
13. Juni 2025 Ab 01. Juli 2025 gelten in drei Bundesländern neue Strafvollzugsgesetze
Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2023 sind alle Bundesländer dabei, ihre Strafvollzugsgesetze zu ändern. Nach Nordrhein-Westfalen und Hamburg hat nun auch Bayern entsprechende Änderungen beschlossen, die zum 1. Juli 2025 in Kraft treten. Dies hat der Bayerische Landtag am 5. Juni beschlossen. Zuvor gab es noch eine Anhörung mit Expert*innen. Zusätzliche Anträge zur Gesetzesänderung, etwa von SPD und Grünen, konnten dagegen keine Mehrheit im Landtag erzielen. Die beiden Oppositionsfraktionen hatten unter anderem mehr Mitsprache der Gefangenen am Vollzugsplan, Deutschkurse für Häftlinge und die Erfüllung von Freiheitsstrafen in freien Formen gefordert. Alle Dokumente können auf der Website des Bayerischen Landtags eingesehen werden.
Welche Änderungen gibt es?
Bereits im Dezember 2023 hatten sich alle Bundesländer in einer Arbeitsgruppe auf zentrale Eckpunkte geeinigt.
- In allen drei Bundesländern erhöht sich die Vergütung von 9 auf 15 Prozent der Eckvergütung. Mit der Eckvergütung ist das Durchschnittsgehalt aller gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemeint. Der Tagessatz erhöht sich somit auf 25,45 Euro, das Monatsgehalt auf 560 Euro. Der Lohn ist abhängig von der Vergütungsstufe, die in Bayern zwischen 75 % und 120 % liegen kann.
- Die Freistellungstage werden erhöht: In NRW gibt es bei drei Monaten Arbeit drei Freistellungstage, in Bayern bei zwei Monaten Arbeit zwei Freistellungstage und in Hamburg erhält man bei einem Monat Arbeit einen Freistellungstag.
- In allen Gesetzen wird mittlerweile eine Evaluation der Behandlungsmaßnahmen durch die kriminologischen Dienste festgelegt. In Hamburg spätestens nach fünf Jahren.
Ansonsten unterscheiden sich die Gesetze immer weiter:
- Hamburg schafft die Arbeitspflicht im Vollzug ab. NRW und Bayern behalten sie hingegen bei.
- Neu eingeführt wird die Möglichkeit, Verfahrenskosten durch Arbeit zu tilgen. Diese bemisst sich aber überall unterschiedlich:
- NRW: Bei jeweils drei Monaten zusammenhängender Beschäftigung werden Verfahrenskosten in Höhe von jeweils fünf Tagessätzen erlassen. Ein Tagessatz entspricht dem zweihundertfünfzigsten Teil der Eckvergütung.
- Bayern: Nach sechs Monaten besteht ein Anspruch auf einen Erlass der Verfahrenskosten in Höhe der erzielten Vergütung, maximal fünf Prozent der zu tragenden Verfahrenskosten.
- Hamburg: Bei drei Monaten Arbeit besteht ein Anspruch auf einen Erlass der Verfahrenskosten in Höhe der zuletzt erzielten monatlichen Vergütung, höchstens aber zehn Prozent der zu tragenden Kosten.
- Hamburg nennt das Taschengeld nun „Teilhabegeld”.
- Die Höhe des Taschengelds war bisher an die Arbeitsvergütung gekoppelt und betrug 14 Prozent dieser. Da diese steigt, wird auch das Taschengeld erhöht. In Bayern und NRW wurde dagegen die Berechnungsgrundlage geändert, sodass das Taschengeld auf dem aktuellen Stand bleibt. Dadurch vergrößert sich die Einkommenskluft zwischen Arbeitenden und Nicht-Arbeitenden. Taschengeld erhalten inhaftierte Personen, die nicht arbeiten können oder denen keine Arbeit zugewiesen werden kann und die sonst keine Einkünfte haben.
In vielen andere Bundesländern wird an den Strafvollzugsgesetzen gearbeitet. Die Stellungnahme der BAG-S zu den bisherigen Gesetzentwürfen können Sie hier nachlesen.
- Nordrhein-Westfalen
- Bayern
- Sachsen-Anhalt (das Gesetz steht am 18.06. auf der Tagesordnung des Rechtsausschusses).
Weitere News
Nichts mehr verpassen und den BAG-S Newsletter abonnieren.