
4. September 2025 Schwierigkeiten bei der Einführung der E-Akte – was bedeutet das für die Freie Straffälligenhilfe?
In der Justiz besteht ab dem 1. Januar 2026 die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung, unter anderem in Straf- und Bußgeldverfahren. Nach Einschätzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gibt es jedoch Schwierigkeiten bei der Umsetzung. Deshalb wurde in einem Regierungsvorschlag vereinbart, bis 2027 Ausnahmen zu ermöglichen. Demnach können Akten in der Justiz in einigen Bereichen noch bis zum 1. Januar 2027 in Papierform geführt werden.
Doch was bedeutet die Einführung der elektronischen Aktenführung für die Freie Straffälligenhilfe? Dies ist ein Thema, über das bisher wenig geredet wurde. Müssen die freien Träger zukünftig ein elektronisches Bürger- und Organisationspostfach (eBO) einrichten? Wer trägt die Kosten für die kommerziellen Anbieter? Für welche Arbeitsbereiche werden diese gelten? Betrifft dies Auftragszuweisungen und Rückmeldungen, beispielsweise in den Bereichen gemeinnützige Arbeit und Täter-Opfer-Ausgleich, oder auch die Zuweisung von Geldbußen? Und wird dies auch im Übergangsmanagement eine Rolle spielen?
Die BAG-S wird sich in der nächsten Zeit mit diesem Thema beschäftigen. Da die Ministerien in jedem Bundesland vermutlich unterschiedliche Verfahren wählen werden (z. B. welche Anbieter zugelassen sind), wird es zunächst darum gehen, einen Überblick über den aktuellen Stand zu erhalten. Wenn Sie bereits Erfahrungen oder einen Austausch mit Ihrem Ministerium zu diesem Thema haben, würden wir uns sehr über eine Rückmeldung freuen.
Den aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung können Sie hier einsehen.
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