
11. Februar 2025 Hamburg beschließt nach Urteil zur Vergütung neues Strafvollzugsgesetz
Geändert wurden sowohl das Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe (Artikel 1), der Jugendstrafe (Artikel 2) und der Sicherheitsverwahrung (Artikel 3). Darüber hinaus gibt es Änderungen im Untersuchungshaftvollzugsgesetz (Artikel 4) und im Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz (Artikel 5). Den Gesetzestext finden Sie hier:
Wie bereits bei der Gesetzesänderung in Nordrhein-Westfalen wird auch in Hamburg der Grundlohn bei der Berechnung des Arbeitsentgelts von 9 auf 15 Prozent der Eckvergütung angehoben. Damit erhöht sich in Hamburg das Monatsgehalt bei inhaftierten Personen in der Stufe 2 bei 22 Arbeitstagen auf 559,90 Euro. Bei Personen, die in der Sicherungsverwahrung untergebracht sind, erhöht sich der Grundlohn von 16 auf 22 Prozent der Eckvergütung. Für die folgenden Haushaltsjahre rechnet der Senat mit Kosten in Höhe von 3,8 Millionen Euro.
Weitere Inhalte:
- Hamburg hat die Arbeitspflicht im Strafvollzug abgeschafft (§ 16 HmbStVollzG)
- Im Vergleich zu Nordrhein-Westfalen gibt es eine bessere Anrechnung der Arbeitszeit auf die Tilgung der Verfahrenskosten (§ 45).
- Das Taschengeld heißt jetzt “Teilhabegeld” und wird wie auch die Arbeitsvergütung erhöht (§ 52).
Auf eine grundlegende Reform wird jedoch verzichtet: So wird es auch in Hamburg keine Einbeziehung der arbeitenden Gefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung geben.
Den Gesetzentwurf und die Begründung können SIe hier nachlesen:
Das Gesetz wurde in der Hamburger Bürgerschaft mehrheitlich mit den Stimmen der SPD und GRÜNEN und gegen die Stimmen der CDU und AfD bei Enthaltung der LINKEN angenommen.
Weitere News
Nichts mehr verpassen und den BAG-S Newsletter abonnieren.