
5. Juni 2025 KCanG gilt auch in einer Justizvollugsanstalt – Urteil vom Kammergericht Berlin
Das Rechtsportal LTO hat auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin hingewiesen. Dieses hatte zu klären, ob die Teil-Legalisierung von Cannabis gemäß dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) auch während einer Freiheitsstrafe gilt. Demnach wäre der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis am „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ nicht strafbar. So entschied das Kammergericht (KG) (Urt. v. 28.05.2025, Az. 5 ORs 17/25 – 121 SRs 31/25). Der Haftraum ist demnach ab einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten als ein „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ im Sinne des Gesetzes zu bewerten.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass Gefangene, die Cannabis legal besitzen, auch kiffen dürfen. Das KG weist nämlich darauf hin, dass es den Anstaltsleitungen unbenommen bleibt, „auf der Grundlage der jeweils geltenden Vollzugsgesetze den Besitz und Konsum von Cannabis in Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Maßregelvollzugs mit Blick auf die Sicherheit und Ordnung der Anstalt generell zu untersagen und entsprechende Verstöße mit vollzuglichen Maßnahmen zu ahnden“. Es können also weiter Disziplinarmaßnahmen im Vollzug verhängt werden. Es kommt aber nicht zu weiteren Verurteilung.
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