Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat Forderungen an den Gesetzgeber der nächsten Legislaturperiode im Bereich des Strafrechts formuliert. Dabei setzt er sich auch mit dem in der Öffentlichkeit, aber auch in der CDU diskutierten Vorschlag auseinander, die Strafmündigkeitsgrenze von 14 auf 12 Jahre herabzusetzen. Er fordert: Keine Änderung der Strafmündigkeitsgrenze! Hierzu stellt der DAV fest:
„Die Strafmündigkeitsgrenze muss unangetastet bleiben. Wissenschaftliche Erkenntnisse streiten gerade nicht für eine Absenkung. Im Vordergrund und im Sinne des Jugendschutzes bedarf es der Stärkung und Förderung der jungen Menschen und dementsprechend der Förderung präventiver und gesellschaftlicher Maßnahmen.“
Die gesamte Stellungnahme können Sie HIER nachlesen.
Andere Verbände und Wissenschaftler haben sich bereits zu der Forderung geäußert, die Strafmündigkeit herabzusetzen. Die Deutsche Vereinigung der Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ) lehnt eine Herabsenkung ebenfalls ab:
„Wenn behauptet wird, dass es einer Senkung der Strafmündigkeitsgrenze bedürfe, damit der Staat etwas tun kann, zeugt dies von Unkenntnis der Rechtslage. Die Jugendhilfe hat – völlig unabhängig von der strafrechtlichen Lage – den Auftrag, sich um Kinder und Jugendliche zu kümmern, die in Schwierigkeiten sind. Für den Fall gravierender Probleme sind hier im Zusammenspiel mit den Familiengerichten auch Maßnahmen gegen den Willen von Sorgeberechtigten möglich. Bei akuten Gefährdungslagen hat die Polizei ebenfalls unabhängig vom Strafrecht polizeiliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr.
Es gibt viele Bereiche, in denen über Verbesserungen bei der Unterstützung von Kindern und Jugendlichen zum Zweck der Verhinderung von Straftaten gesprochen werden kann und sollte. Die Strafmündigkeitsgrenze ist hier kein sinnvoller Ansatzpunkt.“
Das Positionspapier „Strafmündigkeit bei 14 Jahren belassen!“ können Sie HIER nachlesen.
Zu diesem Ergebnis kommen auch Haucke Bock und Prof. Dr. Katrin Höffler von der Universität Leipzig in einer Veröffentlichung in der Zeitschrift „Neue Kriminalpolitik“:„Die Abneigung gegen eine aufgeregt geführte öffentliche Debatte darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass im Bereich der Kinderkriminalität noch viele offene Fragen einer Antwort bedürfen. Empirische Untersuchungen zur Entwicklung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei Kindern und Jugendlichen sind daher zu begrüßen. Die Frage nach der Altersgrenze für die Strafmündigkeit bleibt jedoch eine normative. Es sprechen derzeit die überzeugenderen Argumente dafür, dass das Strafrecht zur Erziehung von Kindern unter 14 Jahren nicht das geeignete Mittel ist.“
Die Publikation können Sie HIER nachlesen.