Seit 50 Jahren: keine Rente trotz Arbeit für inhaftierte Menschen

Am 16. März 1976 wurde das erste für die Bundesrepublik gültige Strafvollzugsgesetz verkündet. Damit leitete der Gesetzgeber vor 50 Jahren den Wandel vom Verwahrvollzug zu einem modernen Strafvollzug, der auf Resozialisierung ausgerichtet ist, ein. Die Lebensverhältnisse „drinnen” sollten möglichst denen „draußen” angeglichen werden. Dies galt auch ausdrücklich für die Arbeit, die als zentrales Element der Resozialisierung verstanden wurde – mit gerechter Entlohnung und Einbeziehung in die Sozialversicherung.

Der urprünglich geplante Einbezug der inhaftierten Personen in die Renten- und Krankenversicherung wurde jedoch nicht realisiert. Dies gilt bis heute: Wer im geschlossenen Strafvollzug oder in der Sicherungsverwahrung arbeitet, erhält nur ein geringes Arbeitsentgelt und erwirbt keine Rentenansprüche. Damit besteht seit 50 Jahren eine gesetzliche Ungleichbehandlung.

Die BAG-S hat hierzu ein Impuls-Papier verfasst und fordert den Bundestag und den Bundesrat auf, die Einbeziehung arbeitender inhaftierter Menschen in die gesetzliche Rentenversicherung und die sozialen Sicherungssysteme endlich auf den Weg zu bringen sowie ein Brutto-Arbeitsmodell im Vollzug zu entwickeln, das dem Namen und dem Anspruch der Resozialisierung gerecht wird.

Den BAG-S Impuls können Sie hier lesen:

BAG-S Impulse 06