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Sterbehilfe im Strafvollzug? Richter fordern eine Entscheidung des Gesetzgebers

Das Bundesverfassungsgericht ging in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2020 davon aus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasse. Allerdings konnte sich der Gesetzgeber bisher nicht auf einen normativen Rahmen einigen.

Die beiden Richter Dr. David Kuhn (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz) und Dr. Simon Maly (Bundesverfassungsgericht) besprechen die Bedeutung dieser Entscheidung für den Strafvollzug. Anhand dreier Entscheidungen des BVerfG diskutieren sie das Dilemma, in dem sich staatliche Entscheidungsträger befinden:

„Verwehren sie einem Gefangenen dessen ernsthaften, in freier Selbstbestimmung und Eigenverantwortung gebildeten Suizidwunsch, verletzen sie sein Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben. Kommen sie einem Sterbewunsch demgegenüber vorschnell nach, laufen sie Gefahr, sich gravierenden dienst- und strafrechtlichen Konsequenzen auszusetzen.“

Dies ist für Justizvollzugsanstalten eine unmögliche Situation. Die beiden Richter fordern den Bundesgesetzgeber auf, eine generelle Regelung zum selbstbestimmten Sterben zu verabschieden. Anschließend sollten die Länder mit ihrer Kompetenz für die Strafvollzugsgesetze eine Spezifizierung vornehmen.

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