Es trifft die Falschen! BAG-S zum Aktionsplan der Bundesregierung gegen Sozialleistungsmissbrauch

Anlässlich der bevorstehenden Bundeskabinettssitzung positionieren wir uns zum geplanten Aktionsplan der Bundesregierung gegen Sozialleistungsmissbrauch und Ausbeutung. Die Bundesregierung plant, Personen von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII auszuschließen, wenn sie rechtskräftig verurteilt wurden und sich trotz Ladung dem Haftantritt entziehen. Was auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheint, trifft in der Praxis häufig Menschen in besonders prekären Lebenslagen.

 

Gegen wen liegen Haftbefehle vor?

In mehr als der Hälfte der Fälle von offenen Haftbefehlen in Nordrhein-Westfalen basiert dieser auf einer Verurteilung zu einer Geldstrafe. In diesen Fällen hat das Gericht eine Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig zur Tat angesehen. Häufig handelt es sich dabei um Straftaten wie Ladendiebstahl oder Fahren ohne Fahrschein. Oft können die Betroffenen die Geldstrafe jedoch nicht zahlen. Kann eine Geldstrafe nicht beigetrieben werden, kann sie gemäß § 43 StGB durch Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden. Entzieht sich eine verurteilte Person dem Haftantritt, kann ein Vollstreckungshaftbefehl ergehen.

 

Existenzsicherung ist kein Strafvollstreckungsinstrument

Der Entzug existenzsichernder Leistungen verschärft prekäre Lebenslagen. Bestehender Wohnraum kann verloren gehen und nach der Haftentlassung kann Wohnungslosigkeit drohen. Dies widerspricht grundlegenden sozial- und kriminalpolitischen Zielen. Statt Menschen weiter auszugrenzen, braucht es soziale Absicherung und Unterstützung. So können Lebenssituationen stabilisiert und Voraussetzungen dafür geschaffen werden Geldstrafen zu begleichen.

 

Wir lehnen das Vorhaben ab: Das Sozialrecht ist kein Ersatz-Strafrecht!

Die ausführliche Positionierung der BAG-S zum Aktionsplan der Bundesregierung gegen Sozialleistungsmissbrauch und Ausbeutung finden Sie hier