Das Ministerium für Justiz in Nordrhein-Westfalen hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, indem die Gefangenenvergütung in den Landesjustizvollzugsgesetzen novelliert werden soll. Hintergrund ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2023 zur Gefangenenvergütung (2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17). Darin stellte das Gericht fest, dass die bestehenden Regelungen zur Vergütung der Gefangenenarbeit in den Landesjustizvollzugsgesetzen nicht mit dem Resozialisierungsgebot des Grundgesetzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar sind.
Der Gesetzentwurf sieht eine Reihe von Veränderungen vor. Der Hauptpunkt ist die Anhebung der Vergütungsgrundlage von 9 auf 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe wurde zu einer Stellungnahme aufgefordert. Darin werden die einzelnen Maßnahmen besprochen. Insgesamt verpasst der Gesetzentwurf nach Auffassung der BAG-S die Chance, die Arbeit im Strafvollzug den allgemeinen Lebensbedingungen weiter anzupassen und einen Systemwechsel einzuleiten. Die Stellungnahme der Vorsitzenden der BAG-S, Alexandra Weingart, können Sie an dieser Stelle lesen.